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Ein Problem
bei der Rückführung der DPs in ihre Heimatländer
war auch das Auseinanderfallen von Nationalität und Staatsbürgerschaft.
Besonders die westlichen Militärs standen ratlos vor
diesem Problem, da sie dieses Phänomen nicht mit ihren
eigenen historischen und politischen Erfahrungen deuten konnten.
Es handelte z.B. um die kleine Gruppe von DPs, die sich als
Ukrainer verstanden und je nach regionaler Herkunft und individueller
Option die sowjetische, polnische, rumänische oder die
tschechische Staatsangehörigkeit besaßen, oder
als die Inhaber von Nansen-Pässen aus der Vorkriegszeit
offiziell staatenlos waren.
Das Auseinandertreten von Staatsangehörigkeit als der
förmlichen Beziehung zwischen Individuum und Staatsgewalt
einerseits und der Nationalität als einer das Selbstverständnis
dieser Personengruppe regulierende Klassifikation andererseits
zog das Prinzip von Staatsbürgerschaften vereinheitlichtem
System der Repatriierung grundsätzlich in Zweifel.
Die Zuständigen der US-Zone entschieden 1945, Ukrainer
seien nicht als eine eigene Nationalität anzuerkennen
und so sollte allein aufgrund von Staatsangehörigkeiten
entschieden werden. Etwa zur gleichen Zeit erklärte die
britische Besatzungsverwaltung, dass sie die ukrainische Nationalität
nicht als eine eigene anerkennen werde. Die UNRRA schloß
sich Ende 1945 dem anglo-amerikanischen Votum an und wies
darauf hin, dass sie nicht ermächtigt sei Rechtsentscheidungen
zu treffen, sondern lediglich über Repatriierungsziel
und Fürsorgeberechtigung der DPs befinden könne.
Die ukrainischen
DPs
Die von den
Besatzungsmächten aufgestellte Aufgliederung nach Staatsbürgerschaften
passte das Problem den Kategorien des Verwaltungsrechts an,
unter das die DPs gestellt waren, besaß für die
Betroffenen jedoch keinen beruhigenden Charakter, sondern
schürte ihre Angst vor einer Zwangsrepatriierung nach
Zuweisung der sowjetischen Staatsbürgerschaft.
Die davon Betroffenen DPs zeigten daher eindeutigen Widerwillen
gegen die Rückkehr in die Heimat und damit unter die
russische Herrschaft. Sie bevorzugten es, in den jeweiligen
Zonen, also in Deutschland, zu bleiben. Der Grund für
ihre Weigerung lag in der Angst, dass die Russen sie als Kollaborateure
ansehen könnten und sie entweder ins Gefängnis sperren
oder nach Sibirien verschicken würden.
Dass diese Angst nicht unberechtigt war, stellte sich schon
gegen Ende 1946 heraus, als davon berichtet wurde, dass Ukrainer
polnischer Herkunft von den dortigen Behörden bei ihrer
Ankunft in die Sowjetunion abgeschoben würden.
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