Die Militärjustiz in der Zeit des Nationalsozialismus

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DANKSAGUNGEN

 

Die Strafgerichte wurden in dieser Zeit als Instrumente des Terrors benutzt. Sondergerichte dienten dazu, politische Gegner auszuschalten und mittlere Kriminalität zu bekämpfen. Die Kriegsgerichte verhängten Tausende Todesurteile über Soldaten, die sich kleinerer oder größerer Vergehen schuldig gemacht hatten. Es wird von weit über 30.000 Todesurteilen ausgegangen (etwa 50.000). Aus den Gefängnissen und Zuchthäusern wurden zusätzlich 15.000 bis 20.000 Justizhäftlinge „zur Vernichtung durch Arbeit“ in die Konzentrationslager überstellt. Die Todesstrafe wurde keineswegs nur gegen Schwerkriminelle verhängt, sondern im Gegenteil ganz überwiegend wegen regimefeindlicher Taten und sogar wegen regimefeindlicher Äußerungen.

Das Militärstrafgesetzbuch wurde bereits am 1. Oktober 1872 - zwei Jahre nach der Gründung des Deutschen Reichs – verkündet. Nach dem Ersten Weltkrieg wurde die Militärgerichtsbarkeit abgeschafft und am 12. Mai 1933 von Hitler wieder eingeführt. Das Reichskriegsgericht schuf er als oberste militärgerichtliche Instanz. 1940 wurde das Militärstrafgesetzbuch in vielen Punkten „verschärft“. Die Strafarten, die für jeden Soldaten und Wehrmachtsbeamten galten, waren nach §14 die Todesstrafe, das Zuchthaus oder Freiheitsstrafen sowie eine militärische Ehrenstrafe (Dienstentlassung, Rangverlust). Der wichtigste strafrechtliche Tatbestand, auf welchen die Wehrmachtsrichter die Todesstrafe anwandten, war die Fahnenflucht.

 

                        35 000 Urteile wegen Fahnenflucht. Davon

                        22 750 Todesurteile. Hiervon etwa

                        15 000 vollstreckt.

 

Todesurteile wurden nicht nur bei Fahnenflucht verhängt, sondern auch bei:

·        Kriegsverrat

·        Dienstentziehung durch Täuschung

·        Feigheit

·        Drohung gegen einen Vorgesetzten

·        Ungehorsam

·        Widersetzung (Den Befehl mit Gewalt oder Drohung verhindern)

·        Nichtanzeige eines Kriegsverrats sowie bei „Übergabe an den Feind“ (das Übergeben eines Platzes an den Feind, ohne zuvor alle Mittel zur Verteidigung erschöpft zu haben)

·        Tätlicher Angriff gegen einen Vorgesetzten

·        Aufwiegelung (Das Aufhetzen von Wehrmachtsangehörigen gegen Vorgesetzte)

·        Meuterei

·        Militärischer Aufruhr (Ein Zusammenschluss von mehr als drei Soldaten um Widerstand zu leisten)

·        Wachverfehlung (Seinen Posten verlassen, nicht in der Lage sein den Befehl auszuführen)

 

 

§ 48 sagt aus, dass die Strafbarkeit oder Unterlassung einer Handlung nicht durch das Gewissen oder durch Vorschriften der Religion entlastet werden kann.

 

Der Chef des Oberkommandos der Wehrmacht, Generaloberst Wilhelm Keitel, teilte den Kriegsgerichten am 1. Dezember 1939 folgende Entscheidung Adolf Hitlers unter dem Vermerk „Geheim“ mit:

 

„Der Führer hat entschieden:

Allein in Polen seien mehr als zehntausend anständige Soldaten gefallen, viele tausend Soldaten seien schwer verwundet worden. Wenn er von jedem deutschen Mann, der wehrfähig ist, dieses Opfer fordern müsse, sehe er sich nicht in der Lage, bei ernsthafter Wehrdienstverweigerung Gnade walten zu lassen. Dabei könne kein Unterschied danach gemacht werden, aus welchen Beweggründen der einzelne den Wehrdienst verweigere. Auch Umstände, die sonst strafmildernd in Betracht gezogen würden oder die bei einer Gnadenentscheidung eine Rolle spielte, könnten hier keine Berücksichtigung finden. Wenn also der Wille des Mannes, der den Wehrdienst verweigere, nicht gebrochen werden könne, müsse das Urteil vollstreckt werden.“

 

Quellen:

Gritschneider und Messerschmidt/Wüllner;  

 

Stefan Langenberg